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   VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269   

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VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269 (https://dejure.org/2014,44991)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269 (https://dejure.org/2014,44991)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - Au 3 K 14.1269 (https://dejure.org/2014,44991)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 12 S 2823/08

    Am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person kann

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Eine Heranziehung z.B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offengelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

    Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

    Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2014 - 12 A 2170/13

    Zahlung von Verpflegungszuschüssen des Arbeitgebers und Kindergeld als Einkommen

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Eine "Schlechtleistung" des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

    Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 13.05.2014 - 12 ZB 14.827

    Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens zur Bestimmung der Höhe eines

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u.a. - juris Rn. 11).

    Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u.a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

  • VG Augsburg, 04.06.2013 - Au 3 K 12.948

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Härte

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i.H.v. EUR 100,--abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i.S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i.H.v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu "Riester-Renten": VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

    Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37).

  • VG Augsburg, 08.07.2014 - Au 3 K 13.1597

    Kostenbeitrag; Hilfe zur Erziehung; Heimunterbringung; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

    Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i.H.v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0, 30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51).

  • VG Augsburg, 04.10.2011 - Au 3 K 10.347

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Eine Heranziehung z.B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offengelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

    Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - 12 A 3019/08

    Anspruch auf Einordnung eines Einkommens in die Einkommensgruppe drei bei der

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i.S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36).
  • VG Würzburg, 10.07.2014 - W 3 K 13.607

    Kostenbeitrag; absetzbare Belastungen; Lebensversicherungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31, 20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2000 - 22 A 207/99

    Sozialhilferecht: Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung eines eigenen

    Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269
    Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris).
  • VG München, 06.11.2013 - M 18 K 12.357

    Intensiv sozialpädagogische Einzelbetreuung; Begriff der Einrichtung;

  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528

    Die Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist keine

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

  • OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 4 A 220/03

    ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, gesonderte Absetzbarkeit der

  • VG Oldenburg, 31.03.2008 - 13 A 5469/05

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kindergeld; Eigenheimzulage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2006 - 1 A 3606/04

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile an einen Beamten; Umdeutung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2014 - 12 A 2688/12

    Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 1278/11

    (Getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der

  • VG München, 14.02.2013 - M 18 K 09.354

    Kostenbeitrag; Einkommensberechnung; Insolvenz

  • VG Augsburg, 08.07.2014 - Au 3 K 14.482

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag

  • VG Minden, 09.07.2007 - 6 K 596/07

    Heranziehung eines Elternteils zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur

  • VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 3 K 08.65

    Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag

  • VG München, 09.12.2009 - M 18 K 08.6205

    Kostenbeitrag für stationäre Jugendhilfemaßnahme; Berechnung des Kostenbeitrags

  • VG Würzburg, 18.05.2012 - W 3 K 11.139

    Kindergeld für Geschwister; (keine) Anrechnung als Einkommen; Familienzuschlag

  • VG Augsburg, 18.10.2013 - Au 3 K 13.950

    Prozesskostenhilfe; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Sachbezüge

  • VG Augsburg, 21.10.2014 - Au 3 K 14.535

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Unzulässigkeit der Klage;

  • VG München, 13.04.2011 - M 18 K 09.6136

    Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Hilfe durch den Nichtsorgeberechtigten

  • VG Augsburg, 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541

    Kostenbeitrag; Eingliederungshilfe für minderjährige Kinder in teilstationärer

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2013 - 4 LA 50/12

    Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 47.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 12 BV 09.2527

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Leistungen der Jugendhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - 12 A 1034/14

    Vorliegen einer besonderen Härte bei einer Hilfeleistung gemäß § 92 Abs. 5 SGB

  • VGH Bayern, 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509

    Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag

  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 12 ZB 11.501

    Jugendhilferecht; Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Hilfe; Kenntnis der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - 4 L 32/13

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung vom 1.

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 12 C 12.1627

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 522/11

    (Getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der

  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

    Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1269 verwiesen.

    Denn der Kläger selbst wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie seine Kostenbeitragspflicht - anders als seine Lebensgefährtin - nicht bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen; der Kläger hat die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet (Blatt 120 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

    Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich der Kläger nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an ihn gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) wendet.

    Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet.

    Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei "erhöhtem Betreuungsbedarf ... die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben" ist (Blatt 84 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer "ISE-Maßnahme" im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst "zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1" aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen.

    Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre.

    Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269: "ISE-Maßnahme ab 01.07.2013") kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbständigkeit zu führen.

    Bei Tagessätzen der Einrichtung "..." in ... i.H.v. EUR 118, 24 bis EUR 187, 17 - siehe www.....de, Unterpunkt "Kosten" - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge des Klägers (EUR 340,--) und seiner Lebensgefährtin (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

    Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) eine "Beurlaubung in Familie" vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt.

    Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich "ambulante Betreuung ab 01.08.2013" vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

    Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Klägers (Mai 2012 - April 2013; Blatt 3-26 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. EUR 2.787,69 ermittelt.

    Hierbei hat er auch eine im November 2012 erfolgte Sonderzahlung für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit i.H.v. EUR 2.206,36 berücksichtigt (vgl. Berechnung auf Blatt 46 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269 sowie Verdienstbescheinigung auf Blatt 13 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).Hiergegen ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts zu erinnern; auch Sonderzahlungen gehören zum Einkommen i.S.v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen (VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 34).

    bb) Hiervon war nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der der privaten Altersversorgung dienende monatliche Rentenbeitrag i.H.v. EUR 41, 27 (Blatt 41 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) abzuziehen (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu "Riester-Renten": VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

    Insoweit waren die monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung i.H.v. EUR 6, 50 (Blatt 37 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sowie zur Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. EUR 81, 43 (Blatt 40 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) anzuerkennen (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

    Entgegen der behördlichen Auffassung sind jedoch auch die monatlichen Beiträge für die Rechtsschutzversicherung i.H.v. EUR 17, 33 (Blatt 37/39 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) berücksichtigungsfähig.

    Die monatlichen Beiträge für die nur der Vermögensbildung dienende Ausbildungsversicherung zugunsten des Sohnes des Klägers i.H.v. EUR 22, 19 (Blatt 42/43 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sind hingegen behördlich zu Recht nicht anerkannt worden (Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

    Im Falle des Klägers ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 35 km (siehe Blatt 48 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) einen Absetzungsbetrag von EUR 182,-- (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

    Insoweit wurde behördlich zutreffend die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i.H.v. EUR 406, 57 (Blatt 30 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) als absetzungsfähig anerkannt.

    Nur zu einem kleinen Teil berücksichtigungsfähig waren hingegen die monatlichen Kosten für die Tilgung eines Darlehens zur Renovierung und Modernisierung der selbstbewohnten Eigentumswohnung i.H.v. EUR 500,-- (Blatt 27 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Nicht anzuerkennen waren ferner die seitens des Klägers geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bzw. Abwasser (Blatt 44 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

    Ebenfalls nicht anerkennungsfähig war die vom Kläger geltend gemachte Bußgeldzahlung i.H.v. EUR 168, 50 aus einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269), da diese Schuldverpflichtung nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37).

  • VG Augsburg, 26.10.2015 - Au 3 K 15.341

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und

    Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i.S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U.v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).
  • VG Würzburg, 28.02.2019 - W 3 K 17.1340

    Kostenbeitrag zu Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe

    Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum auch in der vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2017 jeweils festgesetzten Höhe von monatlich 130, 00 EUR, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Sach- und Rechtslage, hier des Erlasses des Widerspruchbescheids vom 24. Oktober 2017, abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17; U.v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 25; VG Freiburg, U.v. 22.4.2015 - 4 K 2273/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.10.2018 - W 3 K 17.473 - n.v.).
  • VG Würzburg, 30.10.2015 - W 3 K 13.1271

    Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist zwar der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17; U.v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris. Rn. 25).
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